
Übermittlung von Arbeitsbescheinigungen am besten nur noch digital!
Seit dem 1. Januar 2023 dürfen Arbeitgeber folgende Bescheinigungen grundsätzlich nur noch elektronisch, nicht mehr in Papierform, an die Agentur für Arbeit übermitteln: • Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) • Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts gemäß § 312a



